Montag, 21. April 2014

Satzung des iranischen Kulturvereins (khayam)


Satzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der  Verein   führt  den  Namen: (Iranischer  Kulturverein - Khayam) und soll in das Vereinsregister  eingetragen werden.

Nach  dem  Eintrag  führt  der  Verein  den Zusatz   e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.

Das  Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Der Zweck des Verein


1. Der Verein  verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuervergünstigte Zwecke“ der  Abgabenordnung.


2. Der Verein befasst  sich einzig mit der gesellschaftlichen  Integration der iranischen Einwohner in Deutschland und will dadurch zur Förderung des friedlichen Zusammenlebens der  Menschen in der  Bundesrepublik Deutschland beisteuern. Der  Verein fördert  und pflegt die iranischen Kulturwerte in ihrer multikulturellen Vielfalt und will dadurch zu ihrem Erhalt, ihrer Bekanntmachung sowie zu einem vorteilhaften Einfließen  in die Kultur der Bundesrepublik  beitragen.


3. Dies erfolgt insbesondere durch folgende Aktivitäten:


■Kulturelle Angebote wie Theater , Film, Musik und Folklore.

■Organisationen und Durchführung von Lesungen, Vorträgen und   Dialogveranstaltungen.

■Organisieren von Aktivitäten der iranischen Künste.

■Aufmuntern zum Lernen der persischen Sprache.

■Aufbau und Pflege von Verbindungen mit den Vereinen und den Institutionen mit ähnlichen Zielsetzungen.

Der Verein ist selbstlos  tätig  und  verfolgt  nicht  in  erster    Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke.


Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, die  dem Zweck des  Vereins fremd  sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.




Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.


Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung   der Satzung ist, sofern er eine Änderung  des Zwecks oder sonstige Vorschriften, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins berührt, vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.


§ 3 Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift entscheidet der  Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss  vor der  Mitgliederversammlung begründet werden. Eine Berufung des Antragstellers bei der Mitgliederversammlung  ist möglich. Bei einer Zweidrittel Mehrheit der Mitgliederversammlung für  die Aufnahme seiner Mitgliedschaft wird der Berufung stattgeben.


Mitglied ist jemand, der dem Verein auf dem Weg in seinen Zielen voranzutreiben hilft.

Mitgliedschaftsbedingungen:

-        Zustimmung der Vereinssatzung

-        Regemäßige Teilnahme an offiziellen Vereinssitzungen

-        Rechtszeitige Abgabe der Mitgliedschaftsbeiträge

-        Als Bestätigung muss man von 2 bereits als Mitglied angenommene      Personen vorgestellt werden


Die Mitglieder des iranischen Kulturverein „Khayam“ e. V. haben folgende Rechte:

-        An Wahlen teilzunehmen und dürfen sowohl anwählen als auch angewählt werden

-        Ihre Meinungen über Vereinsaktivitäten zu äußern

-        Ihre Kritik über Ausübung der Aufgaben an Verantwortlichen des Vereines weiter zu leiten

-        Sich bemühen einen Antrag auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu stellen


Der Verein räumt den Interessierten Maximal dreimal Besuchsmöglichkeit seiner regelmäßigen Treffen als Gast  ein, um den Verein kennenzulernen.


§4 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet


■Mit dem Tod des Mitglieds .

■durch eine schriftliche Mitteilung seitens des Mitglieds bis zum Ende des laufenden Kalendermonats und zum Ende des kommenden Kalendermonats.

■Durch Streichung aus der Mitgliederliste bei 6- monatigem Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrages  nach Absendung einer Mahnung  oder

■Durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung mit einer zweidrittel Mehrheit.


§5 Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern wird ein monatlicher Beitrag erhoben. Die Höhe des Monatsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


§6 Organe des Vereins


Organe des  Vereins sind


1.Die Mitgliederversammlung

2.Der Vorstand


§7  Die Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist zuständig für


■Die Wahl der Vorstandsmitglieder .

■Ausschuss von Mitgliedern und Streichung  von Mitgliedern von der Mitgliederliste.

■Festsetzung der Höhe des Beitrages.

■Entgegennahme des    Jahresberichts des Vorstands und dessen Entlastung.

■Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, Buchführung.

■Beschlussfassungen , die den Vereinszwecken dienen.

■Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und

■Beschlussfassung  über die Auflösung  des Vereins.


§  8 Einberufung der Mitgliederversammlung


Mindestens einmal im Jahr lädt der Vorstand unter Wahrung einer Frist von vier Wochen die Mitglieder schriftlich mit Bekanntgabe  der  Tagesordnung zur Mitgliederversammlung  ein.


Versammlungsleiter ist der erste  Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der


1.stellvertretende  Vorsitzende .


Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei nicht Beschlussunfähigkeit  ist eine Mitgliederversammlung, die mit gleicher Tagesordnung unter Einhaltung einer  Frist von mindestens zwei Wochen einberufen wird, in jedem Falle beschlussfähig. Darauf ist in der  zweiten Einberufung hinzuweisen.


In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Eine Bevollmächtigung  zur Stimmabgabe für ein anderes Mitglied ist nicht zulässig. Darüber hinaus ist auf begründetem verlangen  von mindestens 1/3 der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit der Einhaltung der o.g. Frist einzuberufen.


§ 9 Beschlussfassung  und Protokoll der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, Stimmenthaltungen  bleiben unberücksichtigt. Satzungsänderungen können nur mit  2/3 der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.


Die Änderung des Vereinszwecks sowie der Auflösungsbeschluss bedürfen einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.


Über die Mitgliederversammlung  ist ein Protokoll anzufertigen. ES muss die Anwesenheitsliste, Datum, Ort, Zeit, Person des Versammlungsleiters, Tagesordnung, Abstimmungsergebnisse und Abstimmungsart enthalten. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Wortlaut ins Protokoll aufzunehmen und vom Versammlungsleiter   zu unterzeichnen.


§ 10 Der Vorstand


Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung.


Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus fünf Mitgliedern wie folgt:


1)            Vorsitzende

2)            Schriftführer und Stellvertretenden Kassenwart                      

3)            Stellvertretenden Vorsitzenden und Kassenwart

4)            Verantwortlicher für Logistik 

5)            Verantwortlicher für Bildung und Öffentlichkeitsangelegenheiten             


Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln und für die Dauer von einem Jahr gewählt  bleiben aber  bis zur Neuwahl im Amt.


Wahlordnung: Für den Wahlgang bittet der Versammlungsleiter um Freiwillige für einen

Abstimmungsart, der aus bis zu 3 Personen besteht und lässt ihn von der

Versammlung wählen bzw. akzeptieren.

Die Vorstandsmitglieder sind durch Einzelabstimmung in verschiedenen getrennten Wahlgängen zu wählen. Diese wird nur durch schriftliche und geheime Wahl stattfindet. Versammlungsleiter bittet die Versammlungsteilnehmer für das bestimmte Vorstandsmitglied auf dem Zettel der Name eines zu wählenden Kandidaten auf zu schreiben. Die Stimmzettel werden anschließend von den Wahlausschussmitgliedern verdeckt eingesammelt und vor den Versammlungsteilnehmern verlesen und gezählt und angekündigt. Die Stimmzettel werden nach juristischen Gründen aufbewahrt.

Anschließend wird die gewählte Person gefragt, ob sie die Wahl annimmt. Nach der Annahme der Wahl ist diese Person eins der Vorstandsmitglieder des Vereines. Sollte diese Person die Wahl nicht annehmen wollen, wird von dem Rest der Kandidaten, die Person mit meisten Stimmen hat, gefragt ob er die Wahl annimmt.


Die vorzeitige Abwahl des Vorstandes oder eines seiner  Vorstandsmitglieder kann nur  mit 2/3 Mehrheit der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes  wird erst wirksam, wenn sich die Mitgliederversammlung zugleich auf einen Nachfolger geeinigt oder beschlossen hat, sein Amt  nicht wieder zu besetzen.

Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam gerichtlich und außerordentlich vertreten.

Der Vorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.


§ 11Aufgaben des Vorstandes


Aufgaben  des Vorstandes sind


a)      Vorbereitung  zur  Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

b)      Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,

c)       Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ,

d)      Aufstellung der Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr , Buchführung,

e)      Erstellung  des  Jahresberichts,

f)       Aufnahme neuer Mitglieder.


 § 12 Beschlüsse des Vorstandes


 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.


Vorstandsbeschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem Beschlussbuch einzutragen  und vom  Sitzungsleiter zu unterschreiben.


§ 13 Auflösung des Vereins


 Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung erfolgen. Hierfür sind folgende Schritte erforderlich:


1. Ein von Mindestens  4/5  der Mitglieder   unterzeichneter Antrag muss vier Kalenderwochen vor der nächsten Mitgliederversammlung dem Vorstand vorgelegt werden.

2. Der Auflösungsantrag muss Mitgliedern mindestens  14 Kalendertage vor der nächsten Mitgliederversammlung zugestellt werden.

3. Der  Auflösungsantrag muss die Zustimmung von  4/5 der Mitgliederversammlung erhalten.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei  Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Tilgung aller Schulden an einen juristische Person des öffentlichen Rechts   oder eine andere  steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung.


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen