Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein
führt den Namen:
(Iranischer Kulturverein - Khayam) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach dem
Eintrag führt der
Verein den Zusatz e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in
Nürnberg.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Verein
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuervergünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
2. Der Verein befasst sich einzig mit der gesellschaftlichen Integration der iranischen Einwohner in
Deutschland und will dadurch zur Förderung des friedlichen Zusammenlebens der Menschen in der Bundesrepublik Deutschland beisteuern.
Der Verein fördert und pflegt die iranischen Kulturwerte in
ihrer multikulturellen Vielfalt und will dadurch zu ihrem Erhalt, ihrer
Bekanntmachung sowie zu einem vorteilhaften Einfließen in die Kultur der Bundesrepublik beitragen.
3. Dies erfolgt insbesondere
durch folgende Aktivitäten:
■Kulturelle Angebote wie
Theater , Film, Musik und Folklore.
■Organisationen und
Durchführung von Lesungen, Vorträgen und Dialogveranstaltungen.
■Organisieren von Aktivitäten
der iranischen Künste.
■Aufmuntern zum Lernen der
persischen Sprache.
■Aufbau und Pflege von
Verbindungen mit den Vereinen und den Institutionen mit ähnlichen
Zielsetzungen.
Der Verein ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstig werden.
Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Alle Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist, sofern er eine
Änderung des Zwecks oder sonstige
Vorschriften, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins berührt, vor dessen
Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann
jede volljährige Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift entscheidet
der Vorstand. Die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages muss vor der Mitgliederversammlung begründet werden. Eine
Berufung des Antragstellers bei der Mitgliederversammlung ist möglich. Bei einer Zweidrittel Mehrheit
der Mitgliederversammlung für die
Aufnahme seiner Mitgliedschaft wird der Berufung stattgeben.
Mitglied ist jemand, der dem
Verein auf dem Weg in seinen Zielen voranzutreiben hilft.
Mitgliedschaftsbedingungen:
- Zustimmung der Vereinssatzung
- Regemäßige Teilnahme an offiziellen Vereinssitzungen
- Rechtszeitige Abgabe der Mitgliedschaftsbeiträge
- Als
Bestätigung muss man von 2 bereits als Mitglied angenommene Personen vorgestellt werden
Die Mitglieder des iranischen
Kulturverein „Khayam“ e. V. haben folgende Rechte:
- An
Wahlen teilzunehmen und dürfen sowohl anwählen als auch angewählt werden
- Ihre Meinungen über Vereinsaktivitäten zu äußern
- Ihre
Kritik über Ausübung der Aufgaben an Verantwortlichen des Vereines weiter zu
leiten
- Sich
bemühen einen Antrag auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu stellen
Der Verein räumt den
Interessierten Maximal dreimal Besuchsmöglichkeit seiner regelmäßigen Treffen
als Gast ein, um den Verein
kennenzulernen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
■Mit dem Tod des Mitglieds .
■durch eine schriftliche
Mitteilung seitens des Mitglieds bis zum Ende des laufenden Kalendermonats und
zum Ende des kommenden Kalendermonats.
■Durch Streichung aus der
Mitgliederliste bei 6- monatigem Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrages nach Absendung einer Mahnung oder
■Durch Ausschluss seitens der
Mitgliederversammlung mit einer zweidrittel Mehrheit.
§5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein
monatlicher Beitrag erhoben. Die Höhe des Monatsbeitrages wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1.Die Mitgliederversammlung
2.Der Vorstand
§7 Die
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist
zuständig für
■Die Wahl der
Vorstandsmitglieder .
■Ausschuss von Mitgliedern
und Streichung von Mitgliedern von der
Mitgliederliste.
■Festsetzung der Höhe des
Beitrages.
■Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und dessen
Entlastung.
■Aufstellung des
Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, Buchführung.
■Beschlussfassungen , die den
Vereinszwecken dienen.
■Beschlussfassung über die
Änderung der Satzung und
■Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 8 Einberufung
der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr
lädt der Vorstand unter Wahrung einer Frist von vier Wochen die Mitglieder
schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein.
Versammlungsleiter ist der
erste Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung der
1.stellvertretende Vorsitzende .
Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei nicht Beschlussunfähigkeit ist eine Mitgliederversammlung, die mit
gleicher Tagesordnung unter Einhaltung einer
Frist von mindestens zwei Wochen einberufen wird, in jedem Falle
beschlussfähig. Darauf ist in der
zweiten Einberufung hinzuweisen.
In der Mitgliederversammlung
hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Eine Bevollmächtigung zur Stimmabgabe für ein anderes Mitglied ist
nicht zulässig. Darüber hinaus ist auf begründetem verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder eine
außerordentliche Mitgliederversammlung mit der Einhaltung der o.g. Frist
einzuberufen.
§ 9 Beschlussfassung
und Protokoll der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder,
Stimmenthaltungen bleiben
unberücksichtigt. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 der Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
Die Änderung des
Vereinszwecks sowie der Auflösungsbeschluss bedürfen einer Mehrheit von 4/5 der
abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Über die
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen. ES muss die Anwesenheitsliste, Datum, Ort, Zeit, Person des
Versammlungsleiters, Tagesordnung, Abstimmungsergebnisse und Abstimmungsart
enthalten. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Wortlaut ins
Protokoll aufzunehmen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 10 Der Vorstand
Die Zahl der
Vorstandsmitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand nach § 26 BGB besteht
aus fünf Mitgliedern wie folgt:
1) Vorsitzende
2) Schriftführer und Stellvertretenden
Kassenwart
3) Stellvertretenden
Vorsitzenden und Kassenwart
4) Verantwortlicher für Logistik
5) Verantwortlicher für Bildung und
Öffentlichkeitsangelegenheiten
Die Vorstandsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung einzeln und für die Dauer von einem Jahr
gewählt bleiben aber bis zur Neuwahl im Amt.
Wahlordnung: Für
den Wahlgang bittet der Versammlungsleiter um Freiwillige für einen
Abstimmungsart, der aus bis
zu 3 Personen besteht und lässt ihn von der
Versammlung wählen bzw.
akzeptieren.
Die Vorstandsmitglieder sind
durch Einzelabstimmung in verschiedenen getrennten Wahlgängen zu wählen. Diese
wird nur durch schriftliche und geheime Wahl stattfindet. Versammlungsleiter
bittet die Versammlungsteilnehmer für das bestimmte Vorstandsmitglied auf dem
Zettel der Name eines zu wählenden Kandidaten auf zu schreiben. Die Stimmzettel
werden anschließend von den Wahlausschussmitgliedern verdeckt eingesammelt und
vor den Versammlungsteilnehmern verlesen und gezählt und angekündigt. Die
Stimmzettel werden nach juristischen Gründen aufbewahrt.
Anschließend wird die
gewählte Person gefragt, ob sie die Wahl annimmt. Nach der Annahme der Wahl ist
diese Person eins der Vorstandsmitglieder des Vereines. Sollte diese Person die
Wahl nicht annehmen wollen, wird von dem Rest der Kandidaten, die Person mit
meisten Stimmen hat, gefragt ob er die Wahl annimmt.
Die vorzeitige Abwahl des
Vorstandes oder eines seiner
Vorstandsmitglieder kann nur mit
2/3 Mehrheit der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die
Abwahl eines Vorstandsmitgliedes wird
erst wirksam, wenn sich die Mitgliederversammlung zugleich auf einen Nachfolger
geeinigt oder beschlossen hat, sein Amt
nicht wieder zu besetzen.
Der Verein wird durch zwei
Vorstandsmitgliedern gemeinsam gerichtlich und außerordentlich vertreten.
Der Vorstand ist an
Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 11Aufgaben des Vorstandes
Aufgaben des Vorstandes sind
a) Vorbereitung zur
Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ,
d) Aufstellung der Haushaltsplanes für jedes
Geschäftsjahr , Buchführung,
e) Erstellung des
Jahresberichts,
f) Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 12 Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf
Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Vorstandsbeschlüsse sind zu
Beweiszwecken in einem Beschlussbuch einzutragen und vom
Sitzungsleiter zu unterschreiben.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer
Mitgliederversammlung erfolgen. Hierfür sind folgende Schritte erforderlich:
1. Ein von Mindestens 4/5
der Mitglieder unterzeichneter
Antrag muss vier Kalenderwochen vor der nächsten Mitgliederversammlung dem
Vorstand vorgelegt werden.
2. Der Auflösungsantrag muss
Mitgliedern mindestens 14 Kalendertage
vor der nächsten Mitgliederversammlung zugestellt werden.
3. Der Auflösungsantrag muss die Zustimmung von 4/5 der Mitgliederversammlung erhalten.
Bei
der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins nach Tilgung aller Schulden an einen juristische Person
des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung.